Rechtsanwälte unterliegen einer gesetzlichen Pflicht zur Fortbildung (§ 43 a Abs.6 BRAO). Aber nur jene Rechtsanwälte, die zugleich Fachanwälte sind, müssen Nachweis darüber führen, dass sie diese Fortbildungspflicht auch regelmäßig erfüllen.
§ 15 der Fachanwaltsordnung bestimmt: „Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.“
Mich führte diese Pflicht dieser Tage in das wunderschöne, siebzig Kilometer südöstlich von Berlin am Scharmützelsee gelegene Bad Saarow. 
Als Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger hatte ich dort Gelegenheit, an den „Bad- Saarower-Tagen“ teilzunehmen. Ein Wochenende lang diskutierten Strafverteidiger mit Staatsanwälten und Richtern neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Mein Fazit über das Seminar lässt sich am besten mit den Worten des Dichters und Publizisten Robert Frost (26.3.1874 – 29.1.1963) zusammenfassen: (Fort-) „Bildung ist die Fähigkeit, fast alles anhören zu können, ohne die Ruhe zu verlieren.“